1 P 97/96k __________ 42 B e s c h l u ß Sachwalterschaftssache: Mag.Franz GLASL Für Mag.Franz GLASL, geb.10.5.1957, wohnhaft in Lachs- feld 16, 2113 Karnabrunn, wird 1.) zur Vertretung im Verfahren,in dem die Notwendig- keit der bestellung eines Sachwalters geprüft wird, 2.) zur Vertretung des Mag.Franz GLASL in folgenden dringenenden Angelegenheiten: Einschreiten vor (Umgang mit) Äm- tern, Behörden und Gerichten Herr Dr.Richard SCHWACH, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz zum einstweiligen Sachwalter b e s t e l l t. Der Betroffene Mag. Franzu GLASL wird in seinen Rechts- handlungen durch die Bestellung zu oben Erstens (Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Verfahren) in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Wohl aber auf denjenigen Gebieten,für die zu oben Zwei- tens ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde. Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren (oben Erstens) erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbstgewählten Ver- treters mitteilt. - 2 - B e g r ü n d u n g Zu 1.): Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters _______ für das Verfahren war gemäß § 238 Abs.1 AP erforderlich,weil der Betroffene keinen selbstgewählten Vertreter namhaft mach- te. Zu 2.): Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters _______ für die zu oben Zweitens genannten dringlichen Angelegenhei- ten war erforderlich,weil Mag.GLASL in zahlreichen Verfah- ren in einer Art und Weise tätig ist, die zu einer Selbst- schädigung führen muß. So ist beim LGfZRS Wien ein Antrag des Betroffenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage in Milliardenhöhe anhängig, da er nicht zum Bundespräsidenten gewählt wurde (32 Cg 16/95y). Die Eingaben des Betroffenen und sein Verhalten erwecken erherbliche Bedenken an seinem Geisteszustand, sodaß in seinem Interesse diese vorläufige Maßnahme zu treffen war um hintan- zuhalten, daß er von einer Prozeßkostenlawine erfaßt wird. Bezirksgericht Korneuburg Abt.1, am 17.7.1997 Dr.Franz Schrutz Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung: