Bezirksgericht Korneuburg 1 P 97/96k Sachwalterschaftssache Mag.Franz Glasl, geb. 10.5.1957 einstweiliger Sachwalter Dr.RICHARD SCHWACH Rechtsanwalt - R 200 325 2100 Korneuburg,Hauptpl 15 Tel 02262/724 35-Fax DW 7 PSK Kto. 1640.861 wegen Enthebung 1-fach,1 HS Rekurs In obiger Sachwalterschaftssache wurde mir der Beschluß ON 51 am 09.10.1997 zugestellt. In offener Frist erhebe ich gegen dieseN Beschluß seinem gesamten Inhalt nach an das LG Korneuburg den -2- Rekurs aus folgenden Gründen: Der angefochtene Beschluß ist unzureichend begründet, was zu seiner "Begründung" angeführt wird, ist aktenmäßig nicht nur nicht gedeckt, geradezu aktenwidrig, darüber hinaus entbehrt es jeder Sachlichkeit. Ich darf in diesem Zusammenhang verweisen auf das Verfahren zu 2 C 32/97 p des Erstgerichts, BG Korneuburg. Dort vertritt Dr Hans Jürgen krehan als Verfahrenshelfer Herrn Mag Franz Glasl zu dessen vollster Zu- friedenheit, offensichtlich hat Herr Mag Franz Glasl dort auch keinerlei Ein- wendungen gegen die Person des Erstrichters. Im gegenständlichen Verfahren hingegen hat mich Mag Glasl abgelehnt, auf Grund einer Vertretungstätigkeit als Verfahrenshelfer in einer länger zurückliegenden Angelegenheit. Offensichtlich waren wir damals - und sind auch noch heute - verschiedener Auffassung über die rechtliche Beur- teilung eines Sachverhalts. Dies hat zur Folge, daß Mag Glasl auch jetzt mir nur mit Vorbehalten gegenübertritt, sodaß dadurch eine ordnungsge- mäße Vertretung gefährdet erscheint. Es wäre angezeigt, wenn auch das Erstgericht die Angelegenheit sach- lich behandeln würde, ohne sachlichen Emotionen Raum zu geben. Dies selbst dann, wenn Mag Glasl manchmal in seinen Äußerungen etwas über das Ziel hinausschießt. Da sohin der angefochtene Beschluß sachlich in keiner Weise begründet ist, im Gegensatz zu meinem Enthebungsantrag, stelle ich an das LG Korneuburg als Rekursgericht den Rekursantrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß meinem Ent- hebungsantrag stattgegeben werde. Dr Richard Schwach, 17.10.1997/Dr Schw/Sch