Bezirksgericht Korneuburg 1 P 97/96k Sachwalterschaftssache Mag.Franz Glasl, geb. 10.5.1957 einstweiliger Sachwalter Dr.RICHARD SCHWACH Rechtsanwalt - R 200 325 2100 Korneuburg,Hauptpl 15 Tel 02262/724 35-Fax DW 7 PSK Kto. 1640.861 stellt/erhebt 2-fach,1 HS,1 Blg 1) Enthebungsantrag 2) Rekurs -2- In obiger Sachwalterschaftssache wurde mir der Beschluß ON 51 am 09.10.1997 zugestellt. In offener Frist erhebe ich gegen dieseN Beschluß seinem gesamten Inhalt nach an das LG Korneuburg den -3- Offenbar wurde der Betroffene auch hinsichtlich der Bestellung meiner Person zu seinem (einstweiligen) Sachwalter bisher noch nicht einver- nommen, was als Verfahrensmangel gerügt wird. Jedenfalls ist aber Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses, nämlich meine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter für Mag Glasl in den an- geblich "dringenden" Angelegenheiten: Einschreiten vor (Umgang mit) Ämtern, Behörden und Gerichten rechtswidrig und unbegründet. Es mag zutreffen, daß Mag Glasl mehrere Zivilverfahren anhängig ge- macht hat, in keinem dieser Verfahren ist aber die "dringende" Not- ___________ wendigkeit des Einschreitens eines Sachwalters geboten und kann durch- aus die endgültige rechtskräftige Entscheidung über die Besachwalterung Mag Glasl abgewartet werden. Zutreffend weist der Betroffene selbst darauf hin, daß ihm kein Schaden am Vermögen erwachsen kann, da er kein Vermoegen besitzt. Es soll doch nicht der Eindruck erweckt werden, daß durch will- kürliche, ungerechtfertigte Besachwalterung ein mündiger Bürger mundtot gemacht werden soll. Ich stelle daher den Rekursantrag auf ersatzlose Aufehebung des angefochtenen Beschlusses zur Gänze, zu- mindest aber in seinem zweiten Teil, was also meine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter über das Sachwalterverfahren hinaus be- trifft. Dr Richard Schwach, 26.09.1997/Dr Schw/Sch