eu.htm eu0.htm eu1.htm eu2.htm euen.htm eu0en.htm eu1en.htm eu2en.htm ../eu/eu.htm eu.htm ------------------------------------ eu220091116.htm eu220091119.htm eu220091130.htm -------------------------------- http://infofjg9.fortunecity.com/index.html http://infofjg9.fortunecity.com/blog/ http://www.webspace-kostenlos.com/infofjg4/ ../2009form/2009form.html ../2009docu/2009docu.html -------------------------------- ----------------------------------------------------------

Mag. Franz Josef Glasl Staat Österreich-State Austria: FJg und die Außenpolitik FJG and the foreign policy





Sonstiges: Sonstiges: --->
Beschwerde: --->Beschwerde --->Klage
Bestimmungen: 13.11.2009: Am 13.11.2009 war noch nicht bekannt, wann der EU-Vertrag in Rom hinterlegt wurde, und wann der EU-Vertrag in Kraft treten würde. Wahrscheinlich will man wieder die Bürger darin hindern sich gegen den Vertrag zu beschweren.
Feier: 1.12.2009 1.12.2009: Eine Feier gab es in Lissabon zum EU Lissabon Vertrag mit Feuerwerk.
Geschichte
Geschichte und Entwicklung:
Geschichte Österreich ab 23.11.2009: Von Fischer stammt der Termin 25.4.2010 30.11.2009: Österreich hört zu bestehen auf Fischer hat Österreich mehr abgeräumt(wie einen Christbaum als Klestil; Klestil wollte Europäer werden-Fischer ist Europäer falls er nicht ein Asiate ist) 1.12.2009: Europäische Union: übernimmt den Staat Österreich FJG-Anfechtung des Maastrichtvertrages und der Volksabstimmung samt EU-Verfassungfassungsvertrag. korrupte und kriminelle Europäische Kommission für Menschenrechte des Europarates wird abgeschafft zu Gunsten des Namnes Kommission der EU/EG. Die Verfassung wird geändert damit der Vertrag von Lissabon im Parlament beschlossen werden kann, und Österreich an militärischen Einsätzen und Nato-Einsätzen teilnehmen kann. Das österreichische Außenministerium wird abgeschafft zu Gunsten eines EU-Außenministeriums. 26.11.2009: FJG wird von der Polizei Ernstbrunn attckiert gegen die Geltendmachung von Rechten bei Behörden und Gerichten. Strafanzeige gegen den Polizisten. 26.11.2009: Vertragsanfechtung des Vertrags von Lissabon beim VfGH 1.12.2009: der österreichische Bundespräsident wird ein Landeshauptmann übersetzt mit Landcaptain of Austria oder state governour of Austria mit dem Unterschied, daß der Bundespräsident indirekt und mittelbar von der Bevölkerung gewählt wird. Der Landeshauptmann eines Bundeslandes wird indirekt und mittelbar vom Landtag gewählt. Österreich wird eine Region. Einwanderung ist ein EU-Recht 2010: Bundespräsidentenwahl: indirekte/mittelbare Wahl 25.4.2010
Geschichte Europäische Union: wie es die Stimmung widergibt: 1. Dezember 2009: Lissabon-Reformvertrag tritt in Kraft. Die EU erhält einen Präsidenten der Regierung=Rat. Die EU erhält einen Außenminister. Die Regierung der EU sichert sich dadurch ab als der EU-Außenminister der zeithöchste Beamte in der EU-Kommission ist und damit den oberste Beamten der EU kontrolliert. Der oberste Beamte der EU, der Präsident der EU-Kommission kontrolliert die EU-Regierung durch einen Sitz im EU-Rat.
Klage: --->Beschwerde --->Klage Formulare für EU-Beschwerden=Klagen: für Behörden, Gericht, Organe in den Mitgliedstaaten, und in der EU zu den 3 Anfechtungs bzw Gründeformulare kommen zumindes 3 Formulare dazu: 1. 2. 3. 4.EU 5.EU 6.EU 7.EU Die wichtigsten Gründe sind: Ich werde verletzt in: im Recht auf Asyl, im Recht auf Einwanderung, im Recht auf Geld von der EU, im Recht auf Wohnung im Recht auf Vertretungsfreiheit inkl. Selbstvertretung,
Organe der EU: Der eigentliche Außenminister ist der Präsident des Europäischen Rates. Gemeinsame Außenpolitik und Gemeinsame Sicherheitspolitik: 1. Der Präsident des Europäischen Rates --Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen-und Sicherheitspolitik --repräsentative Demokratie 2. Hoher Vertreter der Union für Außen-und Sicherheitspolitik, ----ist Viepäsident der Kommission (siehe 6. außer... ----erhält ev Sonderbeauftragte) 3. Rat "Auswärtige Angelegenheiten" ----Vorsitz Vizepräsident Hoher Vertreter der Union für Außen-und Sicherheitspolitik ----gestaltet das auswärtige Handeln der Union ----strategische Vorgaben des Europäischen Rates ----sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union 4. Europäischer Rat --------strategische Vorgaben an Rat 5. Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ----Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich 6. Kommission ----Vertretung der Union nach außen außer Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen Europäischer Rat (Staats-oder Regierungschef) Artikel 10(2) Rat (Regierung) Artikel 10(2) Europäisches Parlament Artikel 10(2) 1. Organe der EU: Artikel 11(1) ? das Europäische Parlament, Gesetzgeber --beratende Aufgaben: ----Wirtschafts-und Sozialausschuss ----Ausschuss der Regionen ? der Europäische Rat, ---Staats-und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ---Präsident des Europäischen Rates ---Präsident der Kommission. ---Teilnehmer: -----Der Hohe Vertreter der Union für Außen-und Sicherheitspolitik ---Unterstützer: -----Minister -----Mitglied der Kommission ? der Rat, Gesetzgeber --beratende Aufgaben: ----Wirtschafts-und Sozialausschuss ----Ausschuss der Regionen ? die Europäische Kommission, oberster Beamter (im Folgenden Kommission), --beratende Aufgaben: ----Wirtschafts-und Sozialausschuss ----Ausschuss der Regionen ? der Gerichtshof der Europäischen Union, ? die Europäische Zentralbank, ? der Rechnungshof 2. Bürgerinnen und Bürger Artikel 11(1) 3. repräsentative Verbände Artikel 11(2) 4. Zivilgesellschaft Artikel 11(2) 5. Betroffene Artikel 11(3) 9.5.2008 Amtsblatt der Europäischen Union C115/13 DE KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Verfassungsgerichtshof=Constitutional Court=VfGH: gegeneulissa01.jpg gegeneulissa02.jpg gegeneulissa03.jpg gegeneulissa04.jpg gegeneulissa05.jpg gegeneulissa06.jpg gegeneulissa07.jpg gegeneulissa08.jpg gegeneulissa09.jpg gegeneulissa10.jpg gegeneulissa11.jpg gegeneulissa12.jpg gegeneulissa13.jpg gegeneulissa14.jpg gegeneulissa15.jpg gegeneulissa16.jpg gegeneulissa17.jpg gegeneulissa18.jpg gegeneulissa19.jpg gegeneulissa01.htm Seite 1 gegeneulissa02.htm Seite 2-4 gegeneulissa03.htm gegeneulissa04.htm gegeneulissa05.htm Seite 5 gegeneulissa06.htm Seite 6- gegeneulissa07.htm Seite 7-10 gegeneulissa08.htm gegeneulissa09.htm gegeneulissa10.htm gegeneulissa11.htm Seite 11 gegeneulissa12.htm Seite 12-13 gegeneulissa13.htm gegeneulissa14.htm Beilage 1 gegeneulissa15.htm Beilage 2 gegeneulissa16.htm Beilage 3 gegeneulissa17.htm Beilage 4 gegeneulissa18.htm Beilage 5 gegeneulissa19.htm Beilage 6 gegeneulissa01.pdf Seite 1 gegeneulissa02.pdf Seite 2-4 gegeneulissa03.pdf gegeneulissa04.pdf gegeneulissa05.pdf Seite 5 gegeneulissa06.pdf Seite 6- gegeneulissa07.pdf Seite 7-10 gegeneulissa08.pdf gegeneulissa09.pdf gegeneulissa10.pdf gegeneulissa11.pdf Seite 11 gegeneulissa12.pdf Seite 12-13 gegeneulissa13.pdf gegeneulissa14.pdf Beilage 1 gegeneulissa15.pdf Beilage 2 gegeneulissa16.pdf Beilage 3 gegeneulissa17.pdf Beilage 4 gegeneulissa18.pdf Beilage 5 gegeneulissa19.pdf Beilage 6 gegeneulissa01.txt Seite 1 gegeneulissa02.txt Seite 2-4 gegeneulissa03.txt gegeneulissa04.txt gegeneulissa05.txt Seite 5 gegeneulissa06.txt Seite 6- gegeneulissa07.txt Seite 7-10 gegeneulissa08.txt gegeneulissa09.txt gegeneulissa10.txt gegeneulissa11.txt Seite 11 gegeneulissa12.txt Seite 12-13 gegeneulissa13.txt gegeneulissa14.txt Beilage 1 gegeneulissa15.txt Beilage 2 gegeneulissa16.txt Beilage 3 gegeneulissa17.txt Beilage 4 gegeneulissa18.txt Beilage 5 gegeneulissa19.txt Beilage 6 gegeneulissa01.rtf Seite 1 gegeneulissa02.rtf Seite 2-4 gegeneulissa03.rtf gegeneulissa04.rtf gegeneulissa05.rtf Seite 5 gegeneulissa06.rtf Seite 6- gegeneulissa07.rtf Seite 7-10 gegeneulissa08.rtf gegeneulissa09.rtf gegeneulissa10.rtf gegeneulissa11.rtf Seite 11 gegeneulissa12.rtf Seite 12-13 gegeneulissa13.rtf gegeneulissa14.rtf Beilage 1 gegeneulissa15.rtf Beilage 2 gegeneulissa16.rtf Beilage 3 gegeneulissa17.rtf Beilage 4 gegeneulissa18.rtf Beilage 5 gegeneulissa19.rtf Beilage 6 Entscheidung des VFGH=decision of the VfGH 27.11.2009: 28.11.2009: 29.11.2009: 30.11.2009: 1.12.2009: Vertrag von Lissabon tritt in Kraft Internationaler Rechtsweg=international course of appealing: 30.11.2009: Paktbeschwerde bei der UN EU-Vertrag von Lissabon: BGBl.: III Nr. 132/2009 BUNDESGESETZBLATT Teil III Nr. 132 vom 30. November 2009 132. Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“) (NR: GP XXIII RV 417 AB 484 S. 55. BR: AB 7932 S. 755.) Vertrag über die Europäische Union=EUV (neu) Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft=AEUV (neu) Der Lissabon Vertrag besteht aus 3 Teilen: 1. (Lissabon Vertrag=)Vertrag über die Europäische Union=EUV z.B. Artikel 1 EUV 2. Arbeitsweise/Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft=AEUV (neu) z.B. Artikel 1 AEUV 3. Charta Alle 3 Verträge haben den gleichen Rang 3.12.2009: in der Wiener Zeitung: Amtsblatt 1.12.2009: im Internet http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_III_132/BGBLA_2009_III_132.html 30.11.2009: im Bundesgesetzblatt ausgegeben, wurde FJG am 1.12.2009 bekannt 30.11.2009: Paktbeschwerde an die UNO 27.11.2009: VfGH-Beschwerde
Vertrag von Lissabon: Verhandlungen: Unterzeichnung: Ratifizierung: Hinterlegung. In Kraft treten: Verhandlungen: --Maastricht Vertrag --Verfassung: abgelehnt --Vertrag von Lissabon ----1. EUV ----2. AEUV ----3. Charta Unterzeichnung: Ratifizierung: Hinterlegung: ----13.11.2009: Tschechische Republik: Letzter In Kraft treten: ----1.12.2009: dagegen Anfechtung des FJG vom 27.11.2009 Anwendung in Österreich: ----Kundmachung der andersprachlichen Ausführungen ----Kundmachung der nichtdeutschen Ausführung
Hinweise, Quellen, Material,: Hinweise, Quellen, Material,-Internet-andere: Hinweise, Quellen, Material,-Internet-FJG: http://www.fortunecity.com/greenfield/tree/108/index.html http://infofjg9.fortunecity.com/index.html http://infofjg9.fortunecity.com/unternehmensberater/unternehmensberater.htm Hinweise, Quellen, Material,-Internet-offiziell: --------------------------------------------------------

Werkzeuge-Tools: codierte Internetseiten: 20080630cod.htm Internet 2008: es gibt noch immer Betriebssysteme und Internet-Browser, die können nicht mit Unlauten(Sonderzeichen) umgehen. ä: ä ö: ö ü: ü ß=ss: ß Ä: Ä Ö: Ö Ü: Ü

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FJG=Franz Josef Glasl
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Mag. Glasl Franz Josef, IXI-Lachsfeld 16-A1, 2113, Austria